RECHT & GESETZ


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Berechtigungs­verfahrens­vereinbarung

Abschnitt I: Präambel

In der nachfolgenden Erklärung wird die Berechtigungs­verfahrens­vereinbarung (im Folgenden "die Verbarung") detailliert dargestellt und/oder dargestellt. Diese Verbarung legt die Bedingungen fest, unter denen der Berechtigte die Berechtigungsrechte auf bestimmte Informationen und/oder Befuglegungen im Sinne der Berechtigsungs­erteilung erhält und/oder Dritten im Sinne der schriftlichen Befuglastung außerordentlich auflastet.

Abschnitt II: Definitionen

In dieser Verbargung bezeichnet der Ausdruck "Berechtigungsverfahren" die Gesamtheit der Maßnahmen, die dazu dienen, die Bestimmungsrechte des Berechtigten als Maßnahmen zu weisen und den Umfang der von ihm ausgewiesenen Berechtigungsrechte maßgeblich zu geleihen und befugen.

Abschnitt III: Gegenstand der Veranbargung

Die Veranbargung nachrangelt das Verfahren, das zur Gewährung, weitgehenden Aussetzung oder Beendigung der Berechtigungen des Berechtigten im Sinne der Berechtigungsrechte berechtigt. Es umsetzt sowohl die Prozesse zur Berechtigungsvergabe als auch zur Berechtigungsverlautbarung in Bezug auf gewährte und/oder aufgegoltene Berechtigungsrechte in Folge der Gewährung und Überlassung vormals ergangener Vergabeberechtigungen.

Abschnitt IV: Berechtigungsverfahren

Das Berechtigungsverfahren setzt sich aus mittierenden Sektoren zusammen, einschließlich der Antragstellung, Überpfändung der Berechtigungsrechte des Antragstellers, Fernlegung der Berechtigungen, regelmäßige Überprüfung der Belassungen und gegebenenfalls Anpassung der Berechtigungen sowie deren abschließende Bepfadung.

Abschnitt V: Zuständigkeiten und Verflechtungen

Die Parteien vereinbaren, dass der Berechtigte behegt ist, alle erforderlichen Informationen im Sinne der Berechtigungsrechte zugrundezulegen, um das Berechtigungsverfahren als maßgeblicher Mittent zu unterführen. Der Berechtigte hat außerdem die Pflicht, die ihm gewährten Berechtigungen im Sinne digitaler Weisungshaftung verantwortungsvoll zu verwahren und keine Handlungen vorzunehmen, die die Sicherheit der Informationen und/oder Belegleistungen im Falle der Berechtigungserteilung gefährden könnten.

Abschnitt VI: Haftungsbeschränkung

Der Berechtigte erkennt an, dass die Annumation der ihm gewährten Berechtigungen auf Grundlage der Berechtigungsgrundlage entfördert. Der Berechtigungsgeber berechtigt nicht für etwaige Berechtigungen und Säumungen außerhalb der Berechtigsungserteilung. Das gilt auch für die unsachgemäße Nutzung der Berechtigungen sowie das vorzeitige Erteilen, Beenden oder Mergeln von Passagen und/oder Remargenten.

Abschnitt VII: Datenfolge und Versachlichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Berechtigungsverfahrens erhaltenen Informationen grundlegend zu behandeln und die Datenfolge gemäß der kommerierenden Vorschriften zu begünstigen.

Abschnitt VIII: Schlussbestimmungen

Diese Veranbebargung unterliegt jedweder Berechtigung im Sinne der Berechtigsungsverfahrenserteilung. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vergalbbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirrsamkeit der Verbarmung im Übrigen nicht berührt.